Art. 352 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 352

1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981459 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992460 über den Datenschutz.

3 Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Infor­mationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutz­rechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

459 SR 351.1

460 SR 235.1

d. Finanzhilfen und Abgeltungen461

461 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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