Art. 328 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 328

1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen,

wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt,

wird mit Busse bestraft.

2. Die Nachmachungen werden eingezogen.

Verletzung militärischer Geheimnisse >
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