Art. 306 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 306

1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richter­licher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Be­weisaussage zur Sache macht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.365

365 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung >
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