Art. 296 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 296

347

Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Ver­treter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwi­schen­staatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffent­lich beleidigt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

347 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

Beleidigung zwischen­staatlicher Organisa­tionen >
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