Art. 271 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 271

313

1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen frem­den Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beam­ten zukommen,

wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt,

wer solchen Handlungen Vorschub leistet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.314

2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland ent­führt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Orga­nisa­tion zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

314 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

2. Verbotener Nachrichten­dienst. >Politischer Nach­richten­dienst >
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