Art. 267 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 267

1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,310

wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwi­schen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländi­schen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder ent­wendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet,

wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unter­handlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eid­genossenschaft führt,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2.311 Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3.312 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

310 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

311 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

312 Ursprünglich Ziff. 2.

Verrückung staatlicher Grenzzeichen >
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