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Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
die Verfassung des Bundes305 oder eines Kantons306 abzuändern,
die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,
schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr307 bestraft.
305 SR 101
306 SR 131.211/131.235
307 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft >