Art. 253 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 253

Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur­­kundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Ab­schrift beglaubigt,

wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unterdrückung von Urkunden >
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