Art. 251 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 251

272

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rech­ten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht­mässigen Vorteil zu verschaffen,

eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur­kundet oder beurkunden lässt,

eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

272 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

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