Art. 246 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 246

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,270

wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder un­ver­fälscht verwendet,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

270 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Fälschungs­ge­räte; unrecht­mässiger Gebrauch von Geräten >
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