Art. 240 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 240

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Bege­hungsorte strafbar ist.

Geld­verfälschung >
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