Art. 239 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 239

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn, Post, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hin­dert, stört oder gefährdet,

wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hin­dert, stört oder gefährdet,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.



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