Art. 229 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 229

1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig aus­ser Acht, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheits­vorrichtungen >
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