Art. 225 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 225

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Herstellen, Ver­bergen, Weiter­schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen >
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