Art. 224 Strafgesetzbuch (StGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 224

1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigen­tum in Gefahr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2 Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Gefährdung oh­ne verbreche­ri­sche Absicht. Fahrlässige Ge­fährdung

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche