Art. 218 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 218

252

252 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs­pflicht >
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