Art. 20 Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 20 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. / Zweifelhafte Schuldfähigkeit
Zweifelhafte Schuldfähigkeit
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Dieser Gesetzesartikel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.