Art. 20 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 20

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachver­ständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

Irrtum über die Rechtswidrigkeit >
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