Art. 198 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 198

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,

wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell be­lästigt,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Unzulässige Ausübung der Prostitution >
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