Art. 193 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 193

1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeits­ver­hältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit aus­nützt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partner­schaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.240

240 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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