Art. 168 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 168

1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversamm­lung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zu­stim­mung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ableh­nung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Verfügung über mit Beschlag belegte Ver­mögenswerte >
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