Art. 165 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 165

1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, un­ver­hältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinni­ges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermö­gens­werten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver­mögensverwaltung,

seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs­unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig­keit seine Vermögenslage verschlimmert,

wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust­schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.

Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Ver­lust­scheines zu stellen.

Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schulden­machen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekula­tio­nen ver­leitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antrags­recht zu.

Unterlassung der Buchführung >
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