Art. 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 153 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dieser Gesetzesartikel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.