Art. 139 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 139

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg­nimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei­chern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be­straft.

2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld­strafe nicht unter 90 Tagessätzen182 bestraft, wenn er gewerbs­mässig stiehlt.

3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,183

wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort­gesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,

wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder

wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familien­genossen wird nur auf Antrag verfolgt.

182 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Die Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

183 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Raub >
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