Art. 125 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 125

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe164 bestraft.

2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen ver­folgt.

164 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Tätlichkeiten >
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