Art. 115 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 115

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord aus­geführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe147 bestraft.

147 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

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