Art. 86 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 86

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.116

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedin­gungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen >
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