Art. 84 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 84

1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Ge­meinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.110

2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermö­gen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.

110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Cbis. Drohende Zahlungsun­fähigkeit und Überschuldung >
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