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1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
A. Ernennung >I. Allgemeine Voraussetzungen >