Art. 399 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 399

1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

A. Ernennung >I. Allgemeine Voraussetzungen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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