Art. 173 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 173

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.

2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Ge­werbe hilft.

3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einrei­chung des Be­gehrens gefordert werden.

b. Entzug der Vertre­tungs­­befugnis >
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