Art. 123 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 123

189

1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.

3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993190.

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

190 SR 831.42

III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem re­glementarischen Rentenalter >
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