Art. 950 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 950

670

1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.

2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007671 regelt die quali­tativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.

670 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

671 SR 510.62

II. Grundbuch­füh­rung >1. Kreise >a. Zugehörigkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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