Art. 87 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 87

1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbe­halt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht un­ter­stellt.

1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.120

2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.

120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

F. Aufhebung und Löschung im Register >I. Aufhebung durch die zuständige Behörde >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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