Art. 821 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 821

1 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchge­führt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Pro­zent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.

2 Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.

IX. Anspruch auf die Versicherungs­summe >
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