Art. 651 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 651

1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder meh­rere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.

2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich ge­teilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern verstei­gert.

3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Aus­gleichung der Teile in Geld verbunden werden.

c. Tiere des häuslichen Bereichs >
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