Art. 224 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 224

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswer­te oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeits­erwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser ei­nen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft aus­schliessen.

2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Ver­mö­genswerte nicht in das Gesamtgut.

III. Eigengut >
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