Art. 200 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 200

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum bei­der Ehegat­ten angenommen.

3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegen­teils als Errun­genschaft.

B. Verwaltung, Nut­zung und Ver­fügung >
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