Art. 124 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 124

191

1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993192 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.

2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gel­ten sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

192 SR 831.42

IV. Ausgleich bei Invaliden­­renten nach dem reglementarischen Renten­­alter und bei Altersrenten >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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