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1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
674 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
V. Rechtsschutz >1. Beschwerdebefugnis >