Art. 931 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 931

1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.

2 Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegen­ü­ber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht gel­tend machen.

3. Klage gegen den Besitzer >
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