Art. 919 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 919

1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.

2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.

II. Selbständiger und un­selb­stän­diger Be­sitz >
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