Art. 91 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 91

1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.

2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rück­erstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Berei­cherung.

II. Beitrags­pflicht >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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