Art. 907 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 907

1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Be­wil­ligung der kantonalen Regierung.

2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemein­nützige Unternehmungen erteilt werden soll.

3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.

II. Dauer >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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