Art. 893 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 893

1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.

2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung be­stimmt.

4. Verfalls­­­vertrag >
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