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II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register
1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).