Art. 889 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 889

1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus ande­rem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.

2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.

3. Haftung des Gläubigers >
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