Art. 886 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 886

Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faust­pfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.

4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger >
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