Art. 885 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 885

1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossen­schaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfand­recht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintra­gung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Be­trei­bungs­amt.

2 Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.650

3 Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Ver­richtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.651

650 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz­buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz­buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

3. Nach­verpfändung >
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