III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung
1Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.