Art. 838 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 838

Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.

3. Handwerker und Unter­nehmer >a. Eintragung >
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