Art. 834 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 834

1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grund­buchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.

2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mit­teilung an.

II. Übertragung der Forde­rung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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